Beratung hinsichtlich eines deutsch- thailändischen Ehevertrages
Entwurf eines deutsch- thailändischen Ehevertrages
rechtlichen Informationen zu deutsch-thailändischen Eheverträgen
Sittenwidrigkeit von Eheverträgen
Wegweisende BGH- Entscheidung zu Eheverträgen 02/04
Nach welchem Recht richten sich die Wirkungen einer deutsch- thailändischen Ehe
(Wahl des anwendbaren Rechts im Ehevertrag)
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Beratung hinsichtlich eines deutsch- thailändischen Ehevertrages
Wenn Sie eine ausführliche Beratung bezüglich eines Ehevertrages wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns unter der Tel: 88 71 18 0 oder 88 71 18 113 (thai). Auch eine telefonische Beratung ist selbstverständlich möglich, um eine sachgerechte Betreuung zu ermöglichen, vergeben wir etwa einstündige Telefontermine.
Von einer Sofortbeauftragung mit der Ausfertigung des Ehevertrages (z. B. per E-Mail) ist eher abzuraten, da nur im Rahmen eines Gesprächs Ihre Vorstellungen detailliert besprochen und berücksichtigt werden können. Außerdem erscheint eine genaue Besprechung über die verschiedenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unentbehrlich.
So entscheiden sich viele Mandanten für die Gütertrennung ohne die schwerwiegenden Konsequenzen für die thailändische Frau im Falle des Todes des deutschen Ehegatten zu bedenken. Sicher ist die Vereinbarung der Gütertrennung in dem Ehevertrag die einfachste Möglichkeit, die Vermögensmasse zu sichern. Allerdings sollte man sich die Zeit nehmen, zu überlegen, ob nicht auch andere Alternativen zum gleichen Ergebnis führen, ohne den ausländischen Partner über Gebühr zu belasten.
Die Gütertrennung allein ist außerdem nicht ausreichend, um die Vermögensmasse im Todesfalle zu sichern, sofern nicht entsprechende erbrechtliche Regelungen in dem Ehevertrag getroffen werden.
Das Gleiche gilt für die vorschnelle Vereinbarung eines vollständigen Unterhaltsausschlusses. Hierbei wäre auf die neueste Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2001 und auf die wegweisende Entscheidung des BGH vom 11.02.2004 zu achten.
Eine Erstberatung über den Ehevertrag ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kostenpflichtig. Es handelt sich um eine Rahmengebühr, je nach Umfang und Gegenstandswert der Beratung können Kosten zwischen 25 und 190 EUR netto anfallen. Im Hinblick auf die besondere Wichtigkeit eines Ehevertrages, insbesondere bei deutsch- thailändischen Ehen erscheinen die Gebühren angemessen.
Damit wir das Beratungsgespräch vorbereiten können, bitten wir das Formular zum Ehevertrag auszufüllen und per Fax oder per E-Mail -als Datei- Anhang- an uns zu übersenden. Vielen Dank!
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Entwurf eines deutsch- thailändischen Ehevertrages
Sollten Sie sich gleich für die Ausarbeitung eines Ehevertrages etscheiden, so benötigen wir die Rücksendung des unterzeichneten Formulars zum Ehevertrag per Fax und im Original sowie eine schriftliche Darstellung der von Ihnen gewünschten Regelungen (welche auch per E-Mail erfolgen kann). Vielen Dank!
Wir sind bemüht, so schnell wie möglich, Ihnen einen fertigen Entwurf zukommen zu lassen. Das thailändische Recht wird dabei stets berücksichtigt. Die Ausarbeitung eines Ehevertrages ist kostenpflichtig, die Preise richten sich nach dem Gegenstandswert.
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Um sich vorab informieren zu können, bieten wir die nachfolgenden
rechtlichen
Informationen
zum Ehevertrag, insb. zu deutsch-thailändischen Eheverträgen:
Eine Ehe hat ganz erhebliche
rechtliche Auswirkungen. Darüber sollte sich jeder Gedanken machen, der
beabsichtigt, eine Ehe einzugehen, die ja an sich auch schon ein Vertrag ist.
Für diesen „Vertrag Ehe“ sieht das Gesetz Standardregeln vor, die eben gelten,
wenn man nichts anderes vereinbart. Wenn man diese Regeln kennt und sie für die
eigene Ehe für richtig hält, dann ist das in Ordnung. Das Problem ist aber, daß
viele Menschen heiraten, ohne überhaupt zu wissen, welche Rechtsfolgen dies im
Einzelnen hat und sich Gedanken zu machen, ob sie ihre Beziehung nicht
individuell anders regeln wollen. Wer für jeden Autokauf oder jede
Wohnungsmiete lange Verträge mit viel Kleingedrucktem aufsetzt, sollte sich
mindestens ebenso viel Gedanken machen über ein Rechtsgeschäft, das im Zweifel
ein Leben lang rechtliche Folgen hat.
Die gesetzlichen Regelungen
in Deutschland gehen von einem Standardfall aus, nämlich der bürgerlichen Ehe
des 19. Jahrhunderts. Für diesen Fall, in dem zwei Menschen heiraten, die aus
gleicher sozialer und kultureller Schicht stammen, beide jung sind, die Ehefrau
den Haushalt führen und die Kinder großziehen wird und der Mann das Familieneinkommen
alleine erwirtschaftet, sind die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches
entwickelt worden. Und für diesen Fall sind sie eine angemessene Regelung. Wenn
die Voraussetzungen aber andere sind, dann sind im Zweifel auch andere
Regelungen angemessen – und diese müssen eben in einem Ehevertrag vereinbart
werden.
Ein Ehevertrag empfiehlt sich
deshalb jedenfalls immer dann, wenn andere Voraussetzungen als in diesem
„Normalfall“ vorliegen.
So ist es häufig wenig
sinnvoll, daß bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird,
bei dem Rentenanwartschaften des Ehemannes auf die Ehefrau übertragen werden,
wenn die Ehefrau nach Thailand zurückkehren will und ohnehin keinen
Rentenanspruch erwerben wird, die Rente des Ehemannes aber dennoch geschmälert
wird. Ein solcher Versorgungsausgleich ist aber prinzipiell zwingend
vorgeschrieben, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Bei binationalen Ehen ist ein
Ehevertrag aber noch aus weiteren Gründen angeraten:
Es gibt eine Reihe von Fällen,
in denen für das Eherecht oder das Güterrecht das ausländische Recht anzuwenden
ist, und zwar von ausländischen Gerichten ebenso wie von deutschen Gerichten.
Auch dies sollte man berücksichtigen und zwar entweder durch eine Rechtswahl –
soweit diese möglich ist - oder durch eine inhaltliche Berücksichtigung des
fremden Rechts in dem Ehevertrag. So kann beispielsweise nach thailändischem
Recht ein Ehegatte in viel größerem Umfang auch über das Vermögen des anderen
Ehegatten verfügen und für ihn verbindliche Geschäfte abschließen. Hierüber
sollten beide Ehegatten Bescheid wissen, um zu entscheiden, ob sie die
gesetzlichen Regelungen so akzeptieren wollen.
Ansonsten entstehen die
Konflikte häufig im Laufe der Ehe. Denn genauso selbstverständlich, wie der
deutsche Mann davon ausgeht, daß das ihm bekannte deutsche Recht gilt, wendet
die thailändische Frau eben die ihr bekannten Regeln an, mit denen sie
aufgewachsen ist.
Der Wunsch, einen Ehevertrag
abzuschließen ist auch kein Ausdruck von Mißtrauen, sondern eben das Gegenteil.
Wer ein vertrauensvolles Verhältnis zu seiner zukünftigen Ehefrau hat, wird mit
ihr auch darüber sprechen können, was denn sein soll, wenn die Ehe scheitert.
Jedenfalls läßt sich ein solches Gespräch am Beginn einer Beziehung besser führen
als zu einem Zeitpunkt zu dem die Beziehung bereits gescheitert ist.
Außerdem werden die Verlobten
dadurch veranlaßt, darüber nachzudenken, welche Erwartungen – auch im Hinblick
auf Rechtsfolgen und Versorgung – der zukünftige Ehegatte denn mit der Heirat
verbindet. Nach unserer Erfahrung können gerade dadurch Konflikte, die später
zum Bruch der Beziehung führen, vermieden werden.
Ohne Ehevertrag gilt das
gesetzliche Ehe- und Scheidungsfolgenrecht.
Zusammengefaßt sind dessen wesentliche Grundzüge nach deutschem Recht:
·
Verpflichtung zur
ehelichen Lebensgemeinschaft
·
Verpflichtung zu
gegenseitigem Unterhalt während der ehelichen Lebensgemeinschaft
·
Verpflichtung zu
gegenseitigem Unterhalt auch im Falle des Getrenntlebens
·
evtl. Verpflichtung zu
gegenseitigem Unterhalt auch nach einer Scheidung
·
Güterstand der Zugewinngemeinschaft
und Zugewinnausgleich beim Ende des Güterstandes
Versorgungsausgleich
beim Ende des Güterstandes. Das bedeutet, Ausgleich der Rentenanwartschaften
oder sonstiger Altersversorgungen
Da die Verpflichtung zur ehelichen
Lebensgemeinschaft der eigentliche Zweck der Ehe ist, kann sie
selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden.
Statt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft
kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Die Eheleute
stehen sich dann wirtschaftlich zueinander wie zwei fremde Personen. Ein
Zugewinnausgleich findet nicht statt.
Der Versorgungsausgleich
kann ausgeschlossen werden. Es kann auch individuell eine abweichende
Vereinbarung zur Sicherung der Altersversorgung getroffen werden. Allerdings
ist zu beachten, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleiches unwirksam wird,
wenn innerhalb eines Jahres ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Die Unterhaltsverpflichtung
kann für die Zeit während des Bestehens der Ehe - auch für den Fall des
Getrenntlebens - nicht ausgeschlossen werden.
Für die Zeit nach einer
Scheidung kann der Unterhaltsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen
oder individuell geregelt werden
Bestehen bei den Verlobten
erhebliche Unterschiede in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, so
stellt sich die Frage, ob ein Totalausschluß sittenwidrig und damit unwirksam
ist. Gemeint ist damit die Vereinbarung von Gütertrennung, Ausschluß des
Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen
Unterhaltes
Vorweg zu schicken ist
zunächst einmal, daß allgemeingültige Antworten sich zu diesem Thema weitgehend
verbieten. Sittenwidrigkeit bedeutet, daß eine Regelung mit dem
Gerechtigkeitsempfinden nicht mehr vereinbar ist. Nun hat aber zum einen jeder
Richter ein etwas anderes Gerechtigkeitsempfinden. Zum anderen ist auch jeder
Einzelfall anders gelagert.
1. Die Sittenwidrigkeit des
sogenannten Totalausschlusses kann sich im Prinzip aus zwei Gesichtspunkten
ergeben.
a) Einerseits kann es als
unbillig angesehen werden, wenn ein Ehegatte nicht bereit ist, für den anderen
auch nach der Ehe Verantwortung zu tragen.
b) Zum anderen ist ein
Vertrag sittenwidrig, bei dem sich aufdrängt, daß ein Ehegatte im Falle der
Scheidung Sozialhilfe beziehen muß.
2. Nun ist zu unterscheiden,
ob der Vertrag vor der Ehe, während der Ehe oder schon im Hinblick auf eine
beabsichtigte Scheidung geschlossen wird.
a) Die Rechtsprechung
schließt eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit bei
Vertragsabschluß vor der Ehe prinzipiell aus. Dies gilt selbst bei ungleichen
wirtschaftlichen Verhältnissen, da die zukünftigen Eheleute letztlich frei in
ihrer Entscheidung sind, ob sie sich auf eine solche Ehe einlassen wollen.
Eine Sittenwidrigkeit unter
dem Gesichtspunkt des vorhersehbaren Sozialhilfebezuges ist prinzipiell auch
bei Abschluß vor der Heirat denkbar. Allerdings wird es sich auch hier nur um
Ausnahmekonstellationen handeln. Denn bei der Heirat geht man ja davon aus, daß
die Ehe nicht geschieden wird. Erst recht kann man also nicht absehen, wann sie
geschieden wird und ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dann so
darstellen, daß ein Ehegatte Sozialhilfe beziehen muß, wenn er keinen Unterhalt
erhält. Vor diesem Hintergrund sollten bei einem Unterhaltsausschluß in dem
Vertrag Umstände festgehalten werden, die gegen eine solche Entwicklung
sprechen, z.B. daß die Ehefrau im Falle einer Scheidung beabsichtigt nach
Thailand zurückzukehren, daß sie beabsichtigt, eine eigene Erwerbstätigkeit
oder Ausbildung aufzunehmen, daß sie über eine Berufsausbildung verfügt etc.
Sodann ist es sicherlich
sinnvoll, den Unterhalt nicht vollständig auszuschließen, sondern an seiner
Stelle einen zeitlich und betragsmäßig begrenzten Unterhalt oder eine einmalige
Zahlung zu vereinbaren, der es der Ehefrau ermöglicht, sich in einer
Übergangszeit wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen.
b) Ganz anders ist die
Situation, wenn der Ehevertrag abgeschlossen wird, wenn die Ehe bereits längere
Zeit bestanden hat. Hier gibt es häufiger Konstellationen in denen es als
unbillig empfunden wird, daß ein Ehegatte, der sich wirtschaftlich und in
seiner Lebensplanung auf die bestehende Ehe eingerichtet hat, auf die daraus
erwachsende Versorgung verzichtet. In solchen Fällen ist auch eher absehbar, ob
die thailändische Ehefrau in der Lage sein wird, ihren eigenen Lebensunterhalt
zu verdienen und ob sie dauerhaft in Deutschland bleiben wird.
c) Am problematischsten ist
der Ausschluß im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung. Denn in solchen
Fällen läßt sich meistens sehr klar prognostizieren, ob die Ehefrau auf
Sozialhilfe angewiesen sein wird. Ist dies der Fall, so ist der Ausschluß
sittenwidrig.
3. In allen Fällen ist ein
Ausschluß des nachehelichen Unterhaltes nicht möglich für den Fall, daß die
Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie gemeinsame Kinder
betreut. Allerdings kann der Unterhalt auch für diesen Fall der Höhe nach
begrenzt werden. Hingegen ist jede Vereinbarung über den Unterhalt für das Kind
selbst unwirksam.
4. Es sollte weiter darauf
geachtet werden, daß der Vertrag nach Möglichkeit auch nach thailändischem
Recht wirksam ist, da nicht nur die thailändischen sondern auch die deutschen
Gerichte in einigen Fällen thai-deutscher Ehen thailändisches Recht anzuwenden
haben. Der Unterhaltsausschluß ist nach thailändischem Recht prinzipiell
möglich. Allerdings ist darauf zu achten, daß der Vertrag vor der Ehe abgeschlossen
und ins Heiratsregister eingetragen werden muß. Weiterhin ist zu beachten, daß
sich bei einer Scheidung nach thailändischem Recht Schadensersatzpflichten
ergeben können, wenn ein Ehegatte die Scheidung verschuldet hat.
Die Kosten des Ehevertrages
richten sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
der Verlobten. Darüber hinaus spielt das Lebensalter eine Rolle und welche
Fragen geregelt werden sollen.
Der Notar berechnet für die
Beurkundung eine Beurkundungsgebühr. In dieser Gebühr ist auch der Entwurf des
Vertrages durch den Notar enthalten.
Der Notar darf allerdings
nicht die Interessen einer einzelnen Partei vertreten, sondern muß unparteiisch
sein. Zudem ist er nicht verpflichtet fremdes Recht zu kennen und zu
berücksichtigen. Deshalb wird der Entwurf des Vertrages häufig von einem
Rechtsanwalt vorbereitet, der hierfür eine Geschäftsgebühr oder eine
Entwurfsgebühr berechnet.
Der Anwalt oder Notar kann
Ihnen Auskunft über die in Ihrem Fall zu erwartenden Kosten erteilen, wenn Sie
ihm Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Ihre Geburtsdaten mitteilen.
Ein Formular mit den Angaben die für den Kostenvoranschlag und für den Entwurf
eines Ehevertrages erforderlich sind, finden Sie hier.
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Sittenwidrigkeit von
Eheverträgen
In vielen Entscheidungen der verschiednenen Oberlandesgerichte wurden Eheverträge, in denen für den Fall der Ehescheidung u. a. einen Unterhalstausschluss und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich unter Eheleuten) vereinbart worden war, für sittenwidrig erklärt. Nach herrschender Ansicht soll ein Ehevertrag dann nichtig sein, wenn einer der Vertragsschließenden den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte, während dessen der andere Ehepartner ihm vollkommen unterlegen war, so z. B. wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Ehevertrages die Ehefrau schwanger oder im Falle einer neu eingereisten Ausländerin ohne Aufenthaltserlaubnis für Deutschland und mithin nach Ansicht der Richter erkennbar unterlegen gewesen ist. Neben der sich aus der Schwangerschaft bzw. aus der fehlenden Aufenthaltsgenehmigung/Sprachkenntnissen ergebenden Konfliktlage muss die beabsichtigte Rollenverteilung in der Ehe berücksichtigt werden. Wenn sich die Frau z. B. der Haushaltsführung und/ oder der Kindererziehung gewidmet und somit keine Möglichkeit gehabt, eine Arbeit auszuüben, kann der Ehevertrag keinen Bestand haben.
Diese Entscheidungen stehen im Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des BGH wonach jeder Ehevertrag der besonderen richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Eheverträge, die erkennbar eine einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau enthalten, können also sittenwidrig sein.
Daher ist dringend zu raten, beim Abschluss eines Ehevertrages die besondere Situation und die Lebensumstände der Ehegatten Rechnung zu tragen, um so angemessene Regelungen treffen zu können.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass einige Familiengerichte, u.a. in Berlin und Brandenburg, vom Amts wegen die im Rahmen des Schediungsverfahrens vorgelegten Eheverträge übeprüfen, auch wenn sich kein Ehegatte auf die Sittenwidrigkeit beruft. Auch wenn das Gericht ohne einen entsprechenden Antrag eines Ehegatten keinen Unterhalt zusprechen kann, so kann es aber den Versorgungsausgleich durchführen. Wir raten daher dringend, bei Vorandensein alter Eheverträge, in denen der Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart ist, zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
BÜMLEIN Rechtsanwaltskanzlei
Zentral: 887 11 8 – 0
E-Mail: thaireno@thaiadvokat.net
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Ehevertrag: Die wegwesiende
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen
Eine kurze Information der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein 02/04
Am 11.02.2004 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Grundsatzentscheidung zum Thema Eheverträge getroffen. Grundsätzlich haben die Ehegatten weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen eines Ehevertrages die Scheidungsfolgen notariell zu regeln. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.02.2004 verhindert jedoch eine einseitige Lastenverteilung durch vertragliche Regelungen die dem Wesen der Ehe in keiner Weise mehr gerecht wird. Nach BGH kann ein notarieller Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden, wenn Regelungen aus dem „Kernbereich des Scheidungsfolgerechts“ ganz oder zu erheblichen Zeilen abbedungen werden, ohne dass die Nachteile durch anderweitige Vorteile gemildert oder der Verzicht durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wäre.
Insoweit nimmt das höchste Gericht eine Abstufung vor:
An erster Stelle – und daher nahezu unantastbar – steht der Unterhalt wegen Kindesbetreuung. Ein Ehevertrag, der den Betreuungsunterhalt ausschließt, ist daher stets als sittenwidrig anzusehen.
Auf der zweiten Stufe stehen Ansprüche auf Alters- und Krankheitsunterhalt. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (3. Stufe) , z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt. Zu beachten ist, dass nachehelicher Alters- bzw. Krankheitsunterhalt auch dann bezahlt werden muss, wenn dessen Voraussetzungen erst im Anschluss der Kindesbetreuung entstehen. Betreut also eine Ehefrau zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein gemeinsames Kind, steht ihr zunächst Betreuungsunterhalt zu. Wenn die Ehefrau nach Beendigung der Kindesbetreuung- mehrere Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung - entweder dauerhaft erkrankt oder das 60. Lebensjahr vollendet, kann sie anschließend nachehelichen Krankheits- bzw. Altersunterhalt verlangen. Nach der jetzigen BGH- Entscheidung ist der Ausschluss solcher Unterhaltstatbestände nicht uneingeschränkt möglich.
Interessant ist, dass der BGH den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften unter Ehegatten) als vorweggenommenen Altersunterhalt auf gleicher – zweiter- Stufe wie diesen selbst sieht und daher für nicht uneingeschränkt abdingbar erklärt. In Eheverträgen sollte daher stets darauf geachtet werden, dass die durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs entstehenden Nachteile durch anderweitige Vorteile gemindert werden.
Der Ausschluss des Zugewinnausgleich und die Vereinbarung der Gütertrennung unterliegen - für sich genommen- keinen Beschränkungen.
Des weiteren lässt der BGH zu, dass ursprünglich wirksame Eheverträge nach wesentlicher Änderung der Lebensplanung der Ehegatten durch den Richter korrigiert werden können, etwa wenn die ehevertraglichen Regelungen angesichts der aktuellen Eheverhältnisse nicht mehr akzeptabel sind.
Bei dem Abschluss eines Ehevertrages ist zu beachten, insbesondere wenn die Ehefrau neu zugereist ist, dass bezüglich der Kernbereiche des gesetzlichen Scheidungsfolgerechts ausgewogene Regelungen getroffen werden. Von einem „totalen“ Ausschluss oder von Gestaltungen, die einem solchen gleich kommen, ist dringend abzuraten.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bümlein, Kurfürstendamm 157, 10709 Berlin
Tel.: + 49 30 88 71 18 0 Thai:
+ 49 30 88 71 18 113
Fax: + 49 30 88 71 18 20
thaireno@buema.net (für Thais)

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Nach welchem Recht richten sich die Wirkungen
einer deutsch- thailändischen Ehe
Wahl des anwendbaren Rechts im Ehevertrag
Eine Information der Kanzlei Bümlein
Das internationale Privatrecht Deutschlands
bestimmt, welche Gesetze bei einer deutsch- thailändischen Ehe Anwendung
finden. Man unterscheidet zwischen den allgemeinen und den güterrechtlichen
Ehewirkungen.
Für die allgemeinen Ehewirkungen ist
grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Ehegatten ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem beide Ehegatten ihren letzten
gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe hatten. Haben die Eheleute ihren
Aufenthalt in Deutschland gehabt, so gilt für die Scheidung, für die
vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Ansprüche das deutsche
Familienrecht.
Ändern die Eheleute ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, in dem sie nach Thailand umziehen, so ändert sich auch die
anwendbare Rechtsordnung. Für die Scheidung und die Folgeansprüche ist sodann
ausschließlich das thailändische Gesetz anzuwenden. Bei einer erneuten
Umsiedlung nach Deutschland würde erneut das deutsche Recht greifen. Man
spricht von einem wandelbaren Ehewirkungsstatut.
Leider können die Eheleute diese Wirkungen nur
begrenzt durch den Abschluss eines Ehevertrages beeinflussen. Zwar können die
Eheleute in einem Ehevertrag festlegen, dass sie nur ein bestimmtes Recht
anerkennen wollen (Rechtswahlklausel). Die Möglichkeit ein bestimmtes Recht zu
wählen, ist allerdings wie folgt begrenzt: Die Ehegatten können, wenn sie verschiedene
Staatsangehörigkeiten haben, das Recht des Staates wählen, dem einer der
Ehegatten angehört. Sie dürfen allerdings nicht die Gesetze des Staates wählen,
in dem sie Beide ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Ein deutsch- thailändisches
Ehepaar kann also nicht das deutsche oder das thailändische Recht gelten
lassen, wenn das Ehepaar in Deutschland oder in Thailand lebt. Nur wenn ein
deutsch- thailändisches Paar z. B. in Österreich zu wohnen beabsichtigt,
könnten die Eheleute das Scheidungsrecht der Bundesrepublik Deutschland oder
des Königreichs Thailand vertraglich für sich wählen.
Es ist allerdings ratsam, vorsorglich eine
Rechtswahl in einem Ehevertrag zu treffen. Denn es ist nicht ausgeschlossen,
dass das deutsch- thailändische Ehepaar z.B. berufsbedingt in ein EU- Land oder
in ein sonstiges Drittland übersiedelt. Hat das Ehepaar das deutsche Recht
gewählt, so kann die Ehescheidung und die Folgesachen nach deutschem Recht
geregelt werden.
Etwas
ganz anderes gilt allerdings für das Güterrecht. Das
Güterrecht betrifft die Frage, in welchem Güterstand die Eheleute leben:
Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft oder Vermögensgemeinschaft. Hinsichtlich
des Güterstandes können die Eheleute, sofern sie unterschiedliche
Staatsangehörigkeiten besitzen, das Recht des Staates, welches einer von ihnen
angehört oder in dem zumindest einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, wählen. Ein deutsch- thailändisches Ehepaar könnte also entweder das
deutsche oder das thailändische Güterrecht wählen. Eine
solche Rechtswahl empfiehlt sich in jedem Fall. Zu berücksichtigen ist
allerdings, dass die Eintragung eines deutschen Ehevertrages mit Rechtswahl für
das deutsche Güterrecht in das thailändische Eheregister kaum möglich ist.
Außerdem besteht die Gefahr, dass bei einem Scheidungsverfahren in Thailand die
dortigen Gerichte stets das thailändische Recht anwenden.
Um Schwierigkeiten solcher Art zu vermeiden,
sollten die deutsch- thailändischen Ehepaare zusätzlich einen Ehevertrag nach
thailändischem Recht abschließen, welcher in das Eheregister in Thailand
eingetragen wird. Der Ehevertrag muss nicht notariell beglaubigt werden, er
muss allerdings in Anwesenheit zweier Zeugen vor der Eheschließung
unterzeichnet werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung.
Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bümlein, Kurfürstendamm 186,
10707 Berlin
Tel.: + 49 30 88 71 18 0 Thai:
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Fax: + 49 30 88 71 18 20
RainBuemlein@buema.net oder thaireno@buema.net (für Thais)
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